Allgemeine Geschäftsbedingungen der Esselmann Fahrzeugbau GmbH & Co.KG
für den Verkauf fabrikneuer und gebrauchter Kaufgegenstände
Stand August 2021
I. Vertragsabschluß/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
1. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende und von diesen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Der Verzicht auf dieses Formerfordernis bedarf ebenfalls der Schriftform.
3. Der Käufer ist an die Bestellung vier Wochen, beginnend mit dem Tage des Zugangs, gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
4. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
5. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich der Verkäufer die Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftliche Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Die Weitergabe an Dritte durch den Besteller bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
II. Leasing
Sofern zur Finanzierung des Kaufpreises eine Leasinggesellschaft in den Kaufvertrag eintreten oder den Kaufvertrag übernehmen soll, muss das Angebot der Leasinggesellschaft auf Vertragseintritt oder –übernahme ohne Abweichung von den Bedingungen bei Abschluss eines Kaufvertrages spätestens 4 Wochen vor dem vereinbarten Liefertermin vorliegen. Es bleibt der Esselmann Fahrzeugbau GmbH & Co. KG unbenommen, das Angebot abzulehnen.
Ist eine Leasinggesellschaft nach Maßgabe des vorstehenden Absatzes in den Kaufvertrag eingetreten, hat der Käufer die erfolgte Lieferung bzw. Teillieferung des Leasinggegenstandes unverzüglich gegenüber der Leasinggesellschaft anzuzeigen.
Verzögert sich die Bezahlung des Kaufpreises durch die Einschaltung einer Leasinggesellschaft, haftet der Käufer für sämtliche Verzögerungs- und Verzugsschäden.
III. Preise
1. Die Preise verstehen sich in EURO und gelten, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ab Lieferwerk ausschließlich Verpackung (Fracht und etwaiger Versicherung); diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen des Verkäufers eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis für fabrikneue Kaufgegenstände netto (ohne Abzug) innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung zahlbar. Bei gebrauchten Kaufgegenständen ist der Kaufpreis bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend der Folgen des Zahlungsverzuges.
5. Aufrechnungsrecht steht dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von dem Verkäufer anerkannt sind. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6. Die Firma Esselmann Fahrzeugbau GmbH & Co. KG erstellt für die im hauseigenen Web-Shop angebotenen Artikel keine Langzeit - Lieferantenerklärungen.
IV. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die nur unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluß. Der Beginn der von dem Verkäufer angegebenen Lieferzeit für fabrikneue Kaufgegenstände setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung des Verkäufers setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus.
2. Der Käufer kann bei fabrikneuen Kaufgegenständen sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist, bei gebrauchten Kaufgegenständen binnen zwei Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 1,5 % des vereinbarten Kaufpreises. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muß er dem Verkäufer nach Ablauf der vorstehenden unverbindlichen Lieferfrist oder Überschreiten des unverbindlichen Liefertermins gemäß Satz 1 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluß des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeiten handelt, sind Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
3. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 3 dieses Abschnittes genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
4. Bei fabrikneuen Kaufgegenständen bleiben Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Verkäufers während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen und Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.
V. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Fall der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser pauschal 15 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderung Eigentum des Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluß des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich der von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderung.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus dem laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes/Zulassungsbescheinigung Teil II dem Verkäufer zu.
2. Im Falle des Verkaufs gebrauchter Kaufgegenstände kann der Verkäufer bei Zahlungsverzug des Käufers vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Käufer darf über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
3. Bei Kauf fabrikneuer Kaufgegenstände gilt ergänzend Folgendes:
a) Die Be- oder Verarbeitung der von dem Verkäufer gelieferten Ware erfolgt für den Verkäufer als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne diesen zu verpflichten. Auch die durch Be- oder Verarbeitung entstehende Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Bei Vermischung oder Verarbeitung der Ware des Verkäufers mit anderen ihm nicht gehörenden Waren steht dem Verkäufer das Miteigentum an der durch Vermischung oder Verarbeitung entstehenden Sache im Verhältnis der Summe der Rechnungswerte des Verkäufers und der verwendeten fremden Waren zu. Die neue Sache ist nicht als Hauptsache im Sinne des § 947 Abs. 2 BGB anzusehen.
b) Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Käufer zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß den nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet.
Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Verkäufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 8 % des gewöhnlichen Verkaufwertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.
c) Der Käufer darf das Eigentum des Verkäufers, auch die durch Vermischung, Be- oder Verarbeitung entstandenen Waren nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern. Zur Weiterveräußerung ist der Käufer nur dann berechtigt, wenn er sicherstellt, dass die Forderungen hieraus samt aller Nebenrechte in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware auf den Verkäufer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware einschließlich ihrer Verpfändungen und Sicherungsübereignung und zu anderen Verfügungen über die Forderungen, die er an den Verkäufer abgetreten oder abzutreten hat, ist der Käufer nicht berechtigt.
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit dem Verkäufer nicht gehörenden Waren, veräußert, auch im Rahmen von Werk- und Werklieferungsverträgen, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und im Rang vor dem Rest an den Verkäufer ab. In demselben Umfang tritt der Käufer schon jetzt die ihm aus einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderungen gegen Dritte im Zusammenhang mit der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware, die im Miteigentum des Verkäufers steht, weiterverkauft, so tritt der Käufer schon jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf in Höhe des Betrages an den Verkäufer ab, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Der Verkäufer nimmt die vorstehend erklärten Abtretungen an.